Von einer vorläufigen Deckungszusage spricht man, wenn der Versicherer den Versicherungsschutz in schriftlicher Form bestätigt, obwohl er die Annahme des eigentlichen, vom Versicherungsnehmer gestellten Versicherungsantrages noch nicht erklärt hat. Die vorläufige Deckungszusage ist immer zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Zustandekommen des eigentlichen Vertrages oder mit der Ablehnung des Antrages vonseiten des Versicherungsunternehmens bzw. mit dem in der vorläufigen Deckungszusage genannten Datum.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015