Ein Zuschlag, den der Versicherungsnehmer zu entrichten hat, wenn die Versicherungsdauer von einem Versicherungsvertrag weniger als ein Jahr beträgt. Solche Verträge werden in der Regel über spezielle Tarife abgerechnet und bedürfen keiner schriftlichen Kündigung vom Versicherungsnehmer, da diese automatisch durch den vereinbarten Ablauf beendet werden.
Der Unterjährigkeitszuschlag ist nicht zu vergleichen mit dem Ratenzahlungszuschlag.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015