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Selbsttötung

Die Selbsttötung ist der Lebensversicherung zuzuordnen. Begeht die versicherte Person in den ersten 3 Jahren nach Vertragsabschluss Selbsttötung, wird in der Regel nur das Deckungskapital ausgezahlt. Ist die Selbsttötung allerdings “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit” verübt worden, wird die volle Leistung erbracht.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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