Bei jedem Schaden ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, so zu handeln, als wenn er für den angefallenen Schaden nicht versichert wäre und alle Kosten von Ihm zu tragen sind. Das gilt für einen bereits geschehenen Schaden, sowie für einen Schaden der noch bevorsteht. Eine zeitliche Einschränkung dieser Verpflichtung (Obliegenheit) gibt es solange der Schaden verhindert oder gemindert werden kann nicht. Das gilt auch dann, wenn schon eine Schadenregulierung durch den Versicherer erfolgte.
Weiterhin besteht für den Versicherungsnehmer die Pflicht, sich vom Versicherer Weisungen zur Schadensminimierung und Verhinderung von Folgeschäden einzuholen. Diesen Weisungen sind im zumutbaren Rahmen zu befolgen.
Hat der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gegen die Schaden Abwendungs- und Minderungspflicht verstoßen, so wird nur der Schadenanteil reguliert, der entstanden wäre, wenn der Versicherungsnehmer sich gemäß den Obliegenheiten verhalten hätte.
Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Schaden Abwendungs- u. Minderungspflicht, verliert der Versicherungsnehmer den gesamten Regulierungsanspruch.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015