Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers ist es, den Schaden und die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten (Schadenminderungspflicht). Sind dazu Maßnahmen erforderlich, welche Kosten verursachen, so werden diese Schadenminderungskosten genannt. Schadenminderungskosten dürfen der Höhe nach nicht größer sein, als der Schaden, der ohne die vorgenommenen Maßnahmen der Schadenminderung entstanden wäre.
Kosten für Schadensverhütung oder Kosten für Vorsorgemaßnahmen zur Begrenzung oder Abwendung eines möglicherweise eintretenden Schadens, sind keine Schadenminderungskosten und werden vom Versicherer nicht erstattet.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015