Besteht vonseiten des Versicherungsnehmers oder der geschädigten Person ein berechtigter direkter Anspruch gegen den Versicherer, so ist der Versicherer verpflichtet diesen gem. den vertraglichen Vereinbarungen zu befriedigen. Ist jedoch einer dritten Person oder dem Versicherungsnehmer selber ein Mitverschulden nachzuweisen, so kann der Versicherer Leistungen teilweise oder im vollen Umfang zurückfordern.
Regressansprüche können auch zwischen den Versicherern abgewickelt werden, insofern auf beiden Seiten (Geschädigter und Verursacher) das jeweilige Risiko mit abgedeckt ist.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015