Versicherungsmäßig der Rechtsschutzversicherung zuzuordnen. Soweit keine besonderen Gründe (z. B. Tod oder Geschäftsaufgabe eines Einzelanwalts) für einen Rechtsanwaltwechsel sprechen, trägt die Rechtsschutzversicherung marktüblich die Kosten eines Rechtsanwalts in der jeweiligen Instanz. Die mit einem Rechtsanwaltwechsel verbundenen Mehrkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015