Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Gebührenansprüche von Rechtsanwälten für deren jeweilige Tätigkeit. Das RVG berücksichtigt hauptsächlich die Gebührenordnung für eine gesetzliche Vergütung. Es lässt aber auch eine freie Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu. Vom Rechtsschutzversicherer werden solche freien Honorarvereinbarungen allerdings nur in der Höhe übernommen, in der dem Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem RVG zugestanden hätte. Leistungen, die darüber hinaus vereinbart wurden, werden vom Rechtsschutzversicherer nicht erstattet.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015