Ist die Kündigung wirklich die einzige Maßnahme den Beitrag der privaten Krankenversicherung zu reduzieren oder gibt es noch Alternativen und worauf sollten Sie in jedem Fall achten. Folgend ist die gesamte Thematik etwas ausführlicher dargelegt.
Mit Zugang einer schriftlich angezeigten Beitragserhöhung oder Leistungsreduzierung vonseiten der Versicherungsgesellschaft besteht für Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Sehr wichtig ist, dass Sie Ihren bestehenden Vertrag erst dann kündigen, wenn Sie eine schriftliche Annahmebestätigung der neuen privaten Krankenversicherung in Händen haben. Somit haben Sie die Gewährleistung, dass der neue Versicherungspartner den beantragten Versicherungsschutz abdecken wird.
Was aber machen Sie, wenn Ihnen Vorerkrankungen eine eventuelle Annahme erschweren könnten? In diesem Fall kann ist es empfehlenswert, den von Ihnen sorgfältig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Antrag auf Krankheitskosten-Vollversicherung mit einem dicken Vermerk “Probeantrag” zu versehen und zur Prüfung an die jeweilige Gesellschaft zu senden. Diese Vorgehensweise ermöglicht der Versicherungsgesellschaft den Antrag, ohne Registrierung, einer internen Prüfung zu unterziehen. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Ihr Vorteil liegt darin, dass Sie, egal wie die Krankenversicherung reagiert, keine vertragliche Bindung eingegangen sind und auch kein Vermerk über Beitragszuschläge, Leistungsausschlüsse oder gar die Ablehnungen erfolgt. Auf diesem Weg ist es Ihnen möglich, bei allen relevanten Gesellschaften ein individuelles Angebot unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen zu erhalten.
Bevor Sie jedoch in Erwägung ziehen, eine bestehende private Krankenversicherung aufgrund einer Beitragserhöhung zu kündigen, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob die bisherige Gesellschaft nicht alternative Tarife anbietet. Ihr klarer Vorteil liegt darin, dass die bisher zurückgelegte Versicherungszeit auf den neuen Tarif angerechnet wird und die gesetzlichen Rückstellungen zur Beitragsentlastung im Alter nicht verloren gehen. Ist der alternative Tarif bei der gleichen Gesellschaft leistungsmäßig schwächer oder gleichgestellt, kann Ihr gewünschter Tarifwechsel sogar ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen.
Achtung: Manche Krankenversicherungsgesellschaften verlangen entgegen dem VVG eine Gesundheitsprüfung. Dieser können Sie entgegenwirken, indem Sie sich direkt bei Beantragung des Tarifwechsels auf den §178f VVG berufen.
Sind die Leistungen im neuen Tarif “besser”, wird der Krankenversicherer in aller Regel eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen und kann den Tarifwechsel auch verweigern.
VVG §178f
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse.
Ausführliche Gesetzestexte zum VVG finden auf https://www.jusline.de
Datum der letzten Änderung: 11.09.2020