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Photovoltaikversicherung

Photovoltaikanlagen werden aufgrund technischer Neuerungen immer zuverlässiger. Dennoch sind einige Risiken, selbst durch das Einhalten von Vorschriften und Normen kaum abwendbar – die Einwirkungen von außen. Deshalb sollte sich jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage um einen geeigneten Versicherungsschutz kümmern, damit die Investition nachhaltig gesichert bleibt.

Die Photovoltaikversicherung basiert auf den Allgemeine Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen und Klauseln spezifizieren den Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen.

Die Photovoltaikversicherung nach ABE ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Das bedeutet, dass alles das versichert ist, was nicht durch die Bedingungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Daher ist es wichtig zu wissen, welche Schäden nicht versichert sind. Keine Entschädigung wird geleistet, bei Schäden

  1. durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
  2. durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand
  3. durch Innere Unruhen
  4. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
  5. durch Erdbeben
  6. durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
  7. durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
  8. durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
  9. soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat (z. B. Garantieschäden o. Gewährleistungsschäden).

Die vorab genannten Ausschlüsse sind allgemein gültig. Es gibt jedoch einige wenige Anbieter, die im Rahmen der Photovoltaikversicherung z. B. Schäden aufgrund innerer Unruhen oder Erdbeben mitversichern.

Im Umkehrschluss sind demnach versichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch

Zu beachten ist das Wort insbesondere, mit dem die Aufzählung (ABE §2 1.) der versicherten Gefahren eingeleitet wird. Dadurch ist die Auflistung nicht abschließend, und auch nicht genannte Gefahren sind versichert, insoweit sie an anderer Stelle des Bedingungswerkes nicht eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Ausschlüsse oder Einschränkungen sind zu finden im den ABE und/oder in den “Besondere Vereinbarungen”, “Besondere Bedingungen“ sowie “Klauseln”. In diesen können auch Leistungen, welche in den ABE ausgeschlossen sind, wieder eingeschlossen oder modifiziert werden!

Der Versicherungsschutz erstreckt über alle Bestandteile der Photovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb erforderlich sind. Dies sind in der Regel

  • Einspeise- und Erzeugungszähler
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Hausverteilerkästen
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset
  • Solarmodule
  • Überspannungsschutzeinrichtungen
  • Wechselrichter
  • elektronische Leistungsanzeigetafeln

Zusätzliche kostenfreie Leistungen der Photovoltaikversicherung sind

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Erd-, Pflaster-, Stemm- u. Maurerarbeiten
  • Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht

Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Derzeit gängige Erstrisiko-Versicherungssummen liegen bei 20.000 EUR und stehen losgelöst von der eigentlichen Versicherungssumme zur Verfügung. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.

Nahezu alle Photovoltaikversicherungen beinhalten eine Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) in Höhe von 0 bis 500 EUR je Schadenfall. Vereinzelt findet man auch Tarife ohne Selbstbeteiligung oder mit einer SB in Form einer Integralfranchise (z. B. bei der Condor Photovoltaikversicherung) vor.

Die Photovoltaikversicherung (Elektronikversicherung ABE) ist eine Neuwertversicherung. Im versicherten Schadensfall wird der Sachschaden wie folgt reguliert.

Teilschäden: Reparatur oder Ersatz der beschädigten oder zerstörten versicherten Sache (z.B. Wechselrichter oder Solarmodul) zzgl. Demontagekosten, Montagekosten, Fracht etc.
Totalschäden:

  1. Bei Wiederaufbau der Photovoltaikanlage wird der Neuwert incl. Montage, Zölle, Fracht (begrenzt auf die Versicherungssumme zzgl. evtl. Summen aus Nebenvereinbarungen wie z.B. Technologiefortschritt, Preissteigerungen …) erstattet.
  2. Verzichtet der Versicherungsnehmer auf den Wiederaufbau der Photovoltaikanlage, erhält er den Zeitwert erstattet.

Kann die versicherte Photovoltaikanlage aufgrund eines vorausgegangenen und versicherten Sachschadens keinen Strom einspeisen, greift die vereinbarte Ertragsausfallversicherung. Diese ist bei Versicherungen für kleinere Anlagen direkt mit einkalkuliert und wird nicht gesondert mit einem Beitrag belegt.
Ab wann und in welcher Höhe eine Leistung gezahlt wird, regeln je nach Versicherungsgesellschaft die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln. Die gängigste Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung ersetzt. Diese besagt, dass z. B. nach dem ersten oder zweiten Tag des Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung orientiert sich bei einer Vielzahl von Photovoltaikversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles.

Einer neuer, separater Baustein zur Photovoltaikversicherung ist die Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen. Diese kann optional und zusätlich zur Allgefahrenversicherung inkl. Ertragsausfallversicherung beantragt werden. Versichert sind so genannte Mindererträge die durch folgende Ursachen entstehen:

  • eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung;
  • Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw. von Teilen der Anlage;
  • Anlagenmängel (Materialfehler);
  • innere Betriebsschäden von Modulen und elektronischen Bauteilen (Wechselrichter);
  • vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennungen vom Stromnetz, um die Netzsicherheit (sog. Netzsicherheitsmanagement) zu gewährleisten.

Hier erfahren Sie mehr über die wohl stärkste, in die Photovoltaikversicherung integrierte, Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen.

Die Prämienberechnung erfolgt, je nach Anbieter der Photovoltaikversicherung, auf Basis des Photovoltaikanlagen-Kaufpreises ohne Rabatte (zzgl. Montagekosten, einschließlich Frachtkosten und Zöllen), dem Installationsort, der kWp-Leistung (Kilowatt-Peak), der Bauartklasse sowie der Nutzungsart des Gebäudes und Grundstückes.

Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Photovoltaikversicherer unterschiedliche Anforderungen haben. Folgend sind einige dieser Anforderungen aufgeführt:

  • nur mit Zuschlag oder nicht versicherbar sind Flachdachanlagen unter 3 m Höhe
  • Einschränkung, Ausschluss oder höherer Selbstbehalt, wenn der Wechselrichter nicht mit einem Überspannungsschutz (Varistoren) ausgestattet sind.
  • nicht versicherbar, Ausschluss Feuerrisiko oder nur mit Prämienzuschlag sind Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben.
  • nicht versicherbar oder nur mit Einschränkung des Versicherungsschutzes, sind selbst montierte Photovoltaikanlagen.
  • Anlagen, die nicht nach VDE errichtet sind, sind nicht versicherbar.
  • die Photovoltaikanlage wurde gem. der DIN 1055 errichtet.
  • Selbst- oder teilweise selbst montierte Anlagen sind nur mit einer erhöhten Selbstbeteiligung zu beantragen
  • etc.

Diese Aufzählung soll lediglich einen beispielhaften und kurzen Einblick geben, was bei der Beantragung einer Photovoltaikversicherung beachtet werden sollte. Bei Antragstellung sind möglichst wenig Antragsfragen von Vorteil, denn fehlerhafte Angaben können dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch ganz gefährdet ist. Im Zweifelsfall ist der Kontakt mit dem Hersteller oder Errichter Ihrer Photovoltaikanlage anzuraten, da dieser die technischen Details auf Anhieb nennen kann.

Zu guter letzt noch der Hinweis, dass es diverse Schreibweisen zum Hauptbegriff Photovoltaikversicherung gibt – so kann es z.B. auch Solarversicherung oder Fotovoltaikversicherung heißen.

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Weitere gute Informationsquellen finden Sie im Blog zur Photovoltaikversicherung oder im speziellen Photovoltaikversicherung-Lexikon.

Datum der letzten Änderung: 11.09.2020


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