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Montageversicherung

Die in der Montageversicherung Versicherte Sachen gem. Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB), sind die einzeln oder unter einer Sammelbezeichnung in dem Versicherungsschein aufgeführten oder auf Grund eines bestehenden Versicherungsvertrages zu der Versicherung, angemeldeten Sachen. Versichert werden können Montageobjekte wie Konstruktionen aller Art, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen sowie zugehörige Reserveteile. Im Zusammenhang mit einem versicherten Montageobjekt können zudem versichert werden

  1. als Montageausrüstung
    1. Geräte, Werkzeuge und Hilfsmaschinen;
    2. Gerüste, Maste und dergleichen;
    3. Baubuden und Wohnbaracken;
  2. fremde Sachen auf Grund besonderer Vereinbarung;

Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind als Montageausrüstung versichert

  1. Autokrane und sonstige Fahrzeuge aller Art;
  2. schwimmende Sachen;
  3. Eigentum des Montagepersonals, jedoch auch dann nur, wenn der Versicherungsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.

Entschädigung wird vom Versicherer geleistet, für Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen und plötzlich eintreten. Auf besondere Vereinbarung leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden und Verluste durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung sowie radioaktive Isotope.

Für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt, leistet der Versicherer Entschädigung, soweit sie durch Einwirkung von außen entstanden sind. Darüber hinaus wird Entschädigung nur geleistet, soweit dies besonders vereinbart ist.

Für Schäden an der Montageausrüstung leistet der Versicherer Entschädigung, soweit sie durch Unfall entstanden sind; Zu beachten ist, das Betriebsschäden keine Unfallschäden sind. Darüber hinaus wird Entschädigung nur geleistet, soweit dies besonders vereinbart ist.

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für

  1. Schäden oder Verluste durch erklärte oder nicht erklärte Kriege oder durch Bürgerkriege;
  2. Schäden oder Verluste durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
  3. Schäden durch Kernenergie;
  4. Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
  5. Schäden oder Verluste, die als unmittelbare Folge normaler Witterungseinflüsse eintreten, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
  6. Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes während der Erprobung sind.

Die Versicherten Interessen werden gem. AMoB wie folgt definiert:

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert.
  2. Subunternehmer sind Unternehmer, die durch ihre Lieferungen und Leistungen hinsichtlich des Vertrages mit dem Besteller ganz oder teilweise an die Stelle des Unternehmers treten.

Versicherungsort ist der in dem Versicherungsschein oder in der Anmeldung als Montageplatz bezeichnete räumliche Bereich.

Bei der Bildung der Versicherungssumme ist folgendes zu beachten:

    1. Die Versicherungssumme für das Montageobjekt ist in Höhe des vollen Kontraktpreises, der in dem Vertrag mit dem Besteller festgelegt ist, mindestens aber in Höhe der Selbstkosten, zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden.
    2. Soweit Fracht-, Montage- und Zollkosten sowie Gewinn in diesem Betrag nicht enthalten sind, können sie mit besonderer Versicherungssumme in die Versicherung einbezogen werden.
    3. Werden Lieferungen oder Leistungen versichert, die in diesen Versicherungssummen (Nr. 1 a und 1 b) nicht enthalten sind, so sind zusätzlich Versicherungssummen in Höhe des Wertes dieser Lieferungen oder Leistungen zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden.
    4. Nach Ende der Haftung sind die Versicherungssummen (Nr. 1 a bis 1 c) auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen.
  1. Die Versicherungssumme für die Montageausrüstung ist auf Grund des Neuwertes aller versicherten Sachen, die im Laufe der Montagearbeiten eingesetzt werden, zu vereinbaren oder zu dem bestehenden Versicherungsvertrag anzumelden; sie soll Fracht- und Montagekosten einschließen.
  2. Sollen Aufräumungs- und Bergungskosten von mehr als 2 v.H. der Versicherungssummen für das Montageobjekt versichert werden, so ist eine zusätzliche Versicherungssumme zu vereinbaren.
  3. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
  4. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
  5. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG.

Im Rahmen der Montageversicherung endet die Haftung wie folgt:

  1. Die Haftung des Versicherers endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt oder mit dem Wegfall einer vereinbarten vorläufigen Deckung.
  2. Vor Ablauf der Haftung gemäß Nr. 1 kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung der Versicherung beantragen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer rechtzeitig auf den bevorstehenden Ablauf hinzuweisen.
  3. Die Haftung des Versicherers endet spätestens,
    1. wenn das Montageobjekt abgenommen ist;
    2. wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.
  4. Sind mehrere Anlageteile als selbständige Montageobjekte versichert, so endet für jedes Anlageteil die Haftung des Versicherers, sobald für dieses Anlageteil die Voraussetzungen gemäß Nr. 3 vorliegen.
  5. Für Schäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten, leistet der Versicherer, soweit nichts anderes vereinbart ist, Entschädigung nur, wenn sie mit einer Erprobung nicht in Zusammenhang stehen.
  6. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

Zu beachten ist, dass Klauseln, besondere Vereinbarungen und besondere Bedingungen, den Versicherungsschutz ergänzend spezifizieren, aufwerten, ergänzen aber auch einschränken können.

Diese Zusammenfassung ist nicht abschließend. Ausschlaggebend sind die jeweils gültigen Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB).

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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