Die mitversicherte Person ist in der Lebensversicherung und auch Sachversicherung wiederzufinden.
Handelt es sich um eine Ausbildungs- oder Aussteuerversicherung, ist das Kind die mitversicherte Person. Bei der Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben ist in der Regel der Antragsteller die erste versicherte Person und das zweite versicherte Leben, ist das der mitversicherten Person.
In der Privat-Haftpflichtversicherung erhält der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft) sowie die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind und kein regelmäßiges Einkommen erzielen, den vereinbarten Versicherungsschutz. Auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder zählen zum Kreis der mitversicherten Personen. Der Versicherungsschutz der mitversicherten Personen entspricht dem des Antragstellers. Zu beachten ist, dass Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen sind. Wurde ein Singletarif gewählt, so kann keine weitere Person mitversichert sein.
Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner (eheähnliche Gemeinschaft) sowie für die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder, die in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung sind und kein regelmäßiges Einkommen erzielen. Als Kinder gelten auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag können nicht für Rechtsstreitigkeiten mitversicherter Personen gegeneinander und gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden.
In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sind neben dem Versicherungsnehmer der Eigentümer, Fahrzeughalter und der Fahrer mitversichert. Den mitversicherten Personen wird der gleiche Versicherungsschutz wie dem Versicherungsnehmer gewährt.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015