Der Versicherungsnehmer gibt, bis auf Widerruf, sein schriftliches Einverständnis, dass der Versicherer die Versicherungsbeiträge gem. vereinbarter Zahlweise, von seinem Konto abbuchen kann. Ein Widerruf des Lastschriftverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
Das Erteilen einer Einzugsermächtigung ist sehr oft Bedingung, damit eine Vorläufige Deckung gewährt werden kann.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015