Die Kraftfahrtversicherung – auch KFZ-Versicherung genannt- sieht folgende Kündigungsfristen bzw. Kündigungsarten vor.
Kündigung mit einer frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres, welches in der Regel dem Ende des Kalenderjahres (01.01.) entspricht.
Kündigung binnen eines Monats nach dem versicherten Schadensfall. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung mit sofortiger Wirkung, so hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf die Erstattung der bereits vorschüssig gezahlten Versicherungsbeiträge.
Werden durch den Versicherer die Beiträge ohne Leistungsverbesserungen erhöht, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, nach Zugang der Erhöhungsmitteilung, die Kündigung aussprechen. Sie wird zu dem Termin wirksam, an dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015