Der Invaliditätsgrad wird über die Gliedertaxe definiert. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten diese Invaliditätsgrade (gem. AUB 2000):
Liegt ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden mittels der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Siehe auch Invaliditätsleistung.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015