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Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad wird über die Gliedertaxe definiert. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten diese Invaliditätsgrade (gem. AUB 2000):

  • Auge 50%
  • Gehör auf einem Ohr 30%
  • Geruchssinn 10%
  • Geschmackssinn 5%
  • Hand im Handgelenk 55%
  • Daumen 20%
  • Zeigefinger 10%
  • anderer Finger 5%
  • Arm im Schultergelenk 70%
  • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
  • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
  • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70%
  • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
  • Bein bis unterhalb des Knies 50%
  • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
  • große Zehe 5%
  • andere Zehe 2%
  • Fuß im Fußgelenk 40%

Liegt ein teilweiser Verlust oder eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen vor, so werden mittels der Gliedertaxe Teilsätze ermittelt.
Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Siehe auch Invaliditätsleistung.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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