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Gesetzlicher Beitragszuschlag

Gesetzlicher Beitragszuschlag (PKV) – In der substitutiven Krankheitskostenversicherung (Private Kranken-Vollversicherung) ist gem. § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetztes (VAG) für Personen mit einem rechnungsmäßigen Alter zwischen 21 und 60 Jahren ein Zuschlag von 10% des Bruttobeitrages zu erheben. Anwartschafts- u. Anwärtertarife, Tagegeldtarife sowie Pflegeversicherungen sind davon nicht betroffen. Der Zuschlag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten, in dem die betroffene versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, und erhöht unmittelbar die Alterungsrückstellung. Der gesetzliche Beitragszuschlag dient dazu, Beitragserhöhungen nach dem 65. Lebensjahr ganz oder teilweise zu finanzieren und mit Vollendung des 80. Lebensjahres Beitragssenkungen aus den dann ggf. noch verbleibenden Mitteln vorzunehmen.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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