Gefährdungshaftung
Weitestgehend sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Schadenersatzpflicht nur bei einem nachgewiesenen Verschulden des Schädigers eintritt. Die Gefährdungshaftung hingegen ist die Haftung aufgrund Besitz, Betrieb oder Unterhalt einer Einrichtung oder eines Gefahrenbereiches, welche eine Gefahrenquelle bzw. ein Risiko darstellt. Sie tritt auch dann ein, wenn kein direktes Verschulden vorliegt. Der Gefährdungshaftung unterliegt z. B. der Öltankbesitzer, der Hundehalter und der Fahrzeughalter.
Datum der letzten Änderung: 17.04.2026
Begriffe aus dem Index: G
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