Fotovoltaikanlagen sind heutzutage technisch zuverlässig, jedoch stellen Betriebsschäden eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar. Die fachgerechte Installation und Wartung kann sicherlich das Schadenrisiko mindern, aber keinesfalls ausschließen. Deshalb sollte sich jeder Anlagenbetreiber einen geeigneten Versicherungsschutz beschaffen, damit die Fotovoltaikinvestition für die Zukunft nachhaltig gesichert bleibt.
Die Fotovoltaikversicherung basiert auf den Allgemeine Bedingungen zu Elektronikversicherung (ABE) welche die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden. Besondere Vereinbarungen, Besondere Bedingungen und Klauseln spezifizieren den Versicherungsschutz für Fotovoltaikanlagen.
Die Fotovoltaikversicherung nach ABE ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Dies bedeutet, dass letztendlich alles versichert ist, was nicht durch die Bedingungen ausgeschlossen ist. Daher ist es von Wichtigkeit, zu wissen, welche Schäden nicht versichert sind. Keine Entschädigung wird geleistet, bei Schäden
Im Umkehrschluss sind demnach versichert, Beschädigungen und Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
Das Wort “insbesondere” ist zu beachten! Die vorab genannte Liste der versicherten Gefahren ist nicht abschließend, da auch weitere Sachschäden versichert sind, insoweit sie keine Zuordnung zu den “nicht versicherten Schäden” finden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich über alle Bestandteile der Fotovoltaikanlage, die für einen ordentlichen Betrieb erforderlich sind. Dies sind in der Regel
Zusätzliche Leistungen der Fotovoltaikversicherung können Entschädigungen für
sein. Welche Entschädigungshöhen vom Versicherer übernommen werden, ist von Tarif zu Tarif unterschiedlich. Eine gesonderte Beitragsberechnung erfolgt nicht.
Nahezu alle Fotovoltaikversicherungen beinhalten eine Selbstbeteiligung (auch Selbstbehalt genannt) in Höhe von 150 bis 500 EUR je Schadenfall.
Kann die versicherte Fotovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom einspeisen, greift die vereinbarte Ertragsausfallversicherung. Diese ist bei Versicherungen für kleinere Anlagen direkt mit einkalkuliert und wird nicht gesondert mit einem Beitrag belegt.
Ab wann und in welcher Höhe eine Leistung gezahlt wird, regeln je nach Versicherungsgesellschaft die Besondere Bedingungen, Besondere Vereinbarungen oder Klauseln. Die gängigste Regelung ist die Karenzzeit (Wartezeit), welche die Selbstbeteiligung ersetzt. Diese besagt, dass z. B. nach dem zweiten oder dritten Tag des Anlagenausfalles eine Ausfallentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der Tages-Ausfallentschädigung orientiert sich bei einer Vielzahl von Fotovoltaikversicherungen, an der Anlagenleistung (kWp) und der Jahreszeit des Ausfalles.
Die Prämienberechnung erfolgt, je nach Anbieter der Fotovoltaikversicherung, auf Basis des Fotovoltaikanlagen-Kaufpreises ohne Rabatte (zzgl. Montagekosten, einschließlich Frachtkosten und Zöllen), dem Installationsort, der kWp-Leistung (Kilowatt-Peak) und der Nutzungsart des Gebäudes und Grundstückes.
Bei Antragstellung ist zu beachten, dass die Fotovoltaikversicherer unterschiedliche Anforderungen haben. Folgend sind einige dieser Anforderungen aufgeführt:
Diese Aufzählung soll lediglich einen kurzen Einblick geben, was der Antragsteller einer Fotovoltaikversicherung beachten muss. Fehlerhafte Angaben können dazu führen, dass der Versicherungsschutz teilweise oder auch ganz gefährdet ist. Im Zweifelsfall ist der Kontakt mit dem Hersteller oder Errichter Ihrer Fotovoltaikanlage anzuraten, da dieser die technischen Details auf Anhieb nennen kann.
Weitere Informationsquellen zur Fotovoltaikversicherung:
www.rosa-photovoltaik.de (Infos, Vergleich, Tarifrechner u. Onlineantrag)
Fotovoltaik-Versicherung Blog (Alles rund um die Versicherung von Fotovoltaikanlagen)
Allgemeine Informationen zur Fotovoltaikversicherung
Datum der letzten Änderung: 11.09.2020