Juristisch gesehen ist der KFZ-Fahrzeughalter die Person, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt innehält. Grundsätzlich erfolgt bei der behördlichen KFZ-Zulassung zum Straßenverkehr die Eintragung des Halters in den Fahrzeugbrief. Diese Eintragung findet erst dann statt, wenn der Halter den Nachweis einer abgeschlossenen KFZ-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigungskarte) gemäß Pflichtversicherungsgesetz erbringen kann. Der Fahrzeughalter unterliegt allein aus der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges heraus der Gefährdungshaftung.
Die Person des Fahrzeughalters muss nicht zwangsläufig der Fahrer oder Eigentümer sein!
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015