Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen, sodass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung zu erzielen.
In diesem Ausnahmefall wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit gewährt. Ob Arbeitslosigkeit vorliegt, wird im Einzelfall von dem Rentenversicherungsträger festgestellt. Der Rentenversicherungsträger prüft bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gleichzeitig, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist eine Sonderregelung für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz genießen. Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu einem ähnlich ausgebildeten Gesunden nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann.
Vor der Entscheidung über den Rentenantrag wird allerdings noch geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zumutbar ist dabei eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufs liegt. Eine Tätigkeit, für die im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung absolviert wurde, ist stets zumutbar.
Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine in diesem Sinne zumutbare andere Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015