Ein gesetzlich geregelter Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung und Erziehung eines Kindes, den der Arbeitgeber einräumen muss. Den Rechtsanspruch auf Elternzeit haben berufstätige Frauen und Männer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Das Recht auf Elternzeit haben auch Adoptiveltern und Vollzeit-Pflegeeltern.
Der Arbeitnehmer (Frau) muss gegenüber dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit, diese schriftlich anmelden. Die Anmeldung muss folgende Daten beinhalten:
Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber die Genehmigung zur Elternzeit schriftlich bestätigt!
Wie die Mütter, dürfen auch Väter ab dem Tag der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Hier sind jedoch einige wichtige Besonderheiten beim Kündigungsschutz zu beaschten. Frauen genießen den Kündigungsschutz ab dem Tag, an dem sie ihren Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft benachrichtigt haben. Dieser Schutz geht auch nahtlos in den der Elternzeit über. Bei Männern sieht es jedoch etwas anders aus, denn bei Männern, die Vätermonate in Anspruch nehmen oder noch länger pausieren möchten, setzt dieser Kündigungsschutz erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein. Da der letzte Termin zur Anmeldung beim Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ist, hat der Mann eine Woche Zeit, seinen Arbeitgeber zu benachrichtigen. Diese Frist schützt den werdenden Vater. Würde er seinem Arbeitgeber bereits lange vor der Geburt mitteilen, dass er Elternzeit nehmen möchte, könnte dieser noch schnell die Gelegenheit ergreifen und dem werdenden Vater kündigen.
Die Elternzeit ersetzt den Erziehungsurlaub.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015