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Elektronikversicherung

Die Elektronikversicherung gehört zu den technischen Versicherungen. Eine Elektronikversicherung wird üblicherweise von gewerbetreibenden oder Freiberuflern beantragt. Da elektronische und elektrotechnische Maschinen bzw. Geräte immer mehr Anwendung finden, gibt es mittlerweile zahlreiche Elektronikversicherungen für spezielle Berufsgruppen, Branchen und Elektrotechnische-Anlagen. Der Elektronikversicherung bzw. der Elektronik-Pauschalversicherung wird immer mehr an Bedeutung zugeschrieben, da sie zahlreiche Einsatzgebiete abdecken kann:

Versichert werden alle elektronischen Geräte, Anlagen und Systeme. Dazu gehören je nach Tarif

  • Bürotechnik, Kommunikationstechnik, Datentechnik
  • Messtechnik, Prüftechnik, Kassen und Waagen
  • Satz- und Reprotechnik
  • Bild- und Tontechnik
  • Medizintechnik

Die Versicherungssumme wird in der Regel pauschal gebildet, d. h. es werden alle Geräte und Anlagen eines Betriebes pauschal in einer Gesamtsumme versichert. Somit erübrigt sich eine Meldung der Einzelpositionen gegenüber dem Versicherer.

Grundlage der Elektronikversicherung sind die Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE). Das besondere an dieser Deckung ist, dass es sich um eine Allgefahrendeckung handelt. Entgegen den sonst bekannten Versicherungsbedingungen, ist alles das versichert, was nicht ausgeschlossen ist. Dies wird in den ABE über den §2 Versicherte Schäden und Gefahren definiert.

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Ereignisse und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbesondere durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
b) Überspannung, Induktion, Kurzschluß
c) Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion (einschließlich der Schäden durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge eines dieser Ereignisse)
d) Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
e) Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
f) höhere Gewalt
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler

Die hier aufgezeigte Auflistung der Gefahren ist nicht abschließend, da sie mit dem Wort ‘insbesondere’ eingeleitet wird. Das heißt, das alle weiteren Gefahren, die hier nicht genannt sind, automatisch mitversichert sind, solange diese nicht über einen Ausschluss oder eine Leistungseinschränkung an anderer Stelle definiert werden.

Standardmäßig sind in den ABE §2 folgende Ausschlüsse vereinbart

5. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachenkeine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
c) durch Kernenergie;
d) die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen;
e) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt.
f) Ist der Beweis für das Vorliegen einer der Ursachen gemäß Nr. 5 b bis d nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
g) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen außerdem keine Entschädigung für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, daß ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.

Weitere Ausschlüsse, Leistungseinschränkungen welche in den ABE nicht genannt sind, werden üblicherweise über Klauseln, Besondere Vereinbarungen oder Besondere Bedingungen vereinbart. Gleiches gilt für Leistungserweiterungen von branchen- oder anlagenspezifischen Besonderheiten, da Geräte aus der Medizintechnik oder Photovoltaikanlagen jeweils andere Anforderungen an den Versicherungsschutz stellen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Elektronikversicherung.

Datum der letzten Änderung: 11.09.2020


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