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Einbruchdiebstahl

Einbruchdiebstahl und die dazugehörigen Gefahren Vandalismus und Raub sind ein Bestandteil der Hausratversicherung.

Im Rahmen der Hausratversicherung (VHB 2003) wird der Einbruchdiebstahl wie folgt definiert:

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt (entwendet),

  • nach dem dieser in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Als ‘falschen Schlüssel’ bezeichnet man einen Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht damit bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind
  • in dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen
  • in dem er in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er –auch außerhalb der Wohnung– durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat
  • in dem er einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er –auch außerhalb der Wohnung– durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat
  • aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte
  • in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel der bedingungsgemäßen Beraubung anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten

    Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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