Ab dem Tag der Eintragung in die erste Abteilung des Grundbuches, geht zusammen mit der Immobilie, auch der Gebäude-Versicherungsvertrag auf den Erwerber über. Diese Regelung traf der Gesetzgeber zum Schutz der Erwerber, damit dieser nicht plötzlich ohne Versicherungsschutz dasteht.
Sofern das Gebäude nicht infolge gesetzlichen Erbgangs übernommen wurde, ist der Erwerber berechtigt, dass bestehende Versicherungsverhältnis sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden. Die Frist beginnt
Bei einem Eigentumswechsel infolge Erbgang ist eine Kündigung nicht möglich.
Eine Kündigung der Gebäudeversicherung muss schriftlich, mit Anlage der grundbuchamtlichen Umschreibung, innerhalb der o. g. Fristen erfolgen. Wird eine Kündigung vor der grundbuchamtlichen Umschreibung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam.
Der Veräußerer und der Erwerber haften als Gesamtschuldner für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode. Kündigt der Erwerber den Gebäudeversicherungsvertrag, so haftet nur der Veräußerer.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015