Durch eine vereinbarte Dynamisierung der Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit und das Recht, den Beitrag und somit auch die Leistungen seiner Versicherung zu erhöhen. Ein großer Vorteil einer vereinbarten Dynamik liegt darin, dass diese ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgt. Sogar dann, wenn die versicherte Person zwischenzeitlich schwer erkrankt ist. Ein weiterer Vorteil ist der Inflationsausgleich, der durch die Dynamik erzielt wird.
Dynamisierungen können in diversen Varianten eingeschlossen werden. Gängig sind die prozentualen Dynamisierungen von 2 bis 10 Prozent, die Dynamisierung in Anlehnung an die Entwicklung des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung und die Dynamisierungen analog des Preisindexes zur Lebenshaltung. Dynamisiert wird immer der Vorjahresbeitrag.
Je nach Tarif und Vereinbarung muss die Dynamisierung nicht zwangsläufig alle Leistungen erhöhen. Es kann durch eine Dynamisierung z. B. auch nur die Leistung im Erlebensfall erhöht werden und die Todesfallleistung bleibt auf dem bisherigen Niveau.
Die durch Dynamisierung vereinbarten Erhöhungen beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Erhöhung und die Restlaufzeit des Versicherungsvertrages unter Berücksichtigung des derzeitigen Alters der versicherten Person.
Die vereinbarte Dynamisierung muss nicht vom Versicherungsnehmer wahrgenommen werden. Er kann dieser innerhalb eines Monats nach wirksam werden widersprechen. Wird mehr wie 2-mal der Dynamisierung widersprochen, so entfällt diese für die Zukunft.
Siehe auch Dynamik
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015