Versicherungslexikon | Versicherungsgesellschaften | Unternehmen eintragen / url eintragenAnbieter Erstinformation

Billigungsklausel

Die Billigungsklausel besagt, dass der Versicherungsschein vom Antrag abweichen darf, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • deutliche Kenntlichmachung der Abweichung im Versicherungsschein
  • Aufklärung über die eingeräumte Widerspruchsfrist

Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheines von seinem Widerspruchsrecht (in schriftlicher Form) gebrauch machen.

Kommt das Versicherungsunternehmen nicht der Kenntlichmachung von Abweichungen nach oder unterlässt es die Belehrung des Versicherungsnehmers über die Widerspruchsfrist, so gilt der beantragte Versicherungsschutz als vereinbart.

siehe auch § 5 VVG

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


Begriffe aus dem Index: B