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Besitzer

Gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Herrschaft (Verfügungsgewalt) einer Person über eine Sache unabhängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist nicht ob die Sache dem Eigentum zuzuschreiben ist, sondern ob die Person eine tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache inne hat.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


Begriffe aus dem Index: B