Die Ausfalldeckung ist über die Private Haftpflichtversicherung mitzuversichern. Die Ausfalldeckung leistet gemäß den zugrunde liegenden Bedingungen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus resultierende Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann.
Im Fall der berechtigten Schadenersatzansprüche wird der Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen dann vom Versicherer so gestellt, als hätte der Schadenverursacher (Dritte) als Versicherter einen Versicherungsschutz. Der Umfang und Rahmen der Ausfalldeckung ist dann analog der vereinbarten Privat-Haftpflichtversicherung.
Eine Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten in einem Verfahren vor Gericht (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Liechtenstein, Schweiz, Norwegen) oder ein notarielles Schuldanerkenntnis vor einem Notar erwirkt hat. Zudem muss jede sinnvolle Zwangsvollstreckung gegen den Dritten erfolglos geblieben sein. Der Nachweis einer gescheiterten Zwangsvollstreckung ist vom Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen durch das Vollstreckungsprotokoll (im Original) des Gerichtsvollziehers zu erbringen.
Die Ausfalldeckung leistet nicht, wenn der Schaden aus einer anderweitigen Sachversicherung der versicherten Person beansprucht werden kann. Gleiches gilt, wenn ein Träger der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
Ansprüche aus der Ausfalldeckung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsbescheid, beim Versicherer in schriftlicher Form (Textform) angezeigt werden.
In der Ausfalldeckung sind hohe Selbstbeteiligungen von 2000 bis 5000 EUR üblich. Angesichts der Tatsache, dass ein sehr großer Teil der Deutschen gar keine Private Haftpflichtversicherung hat, ist die Ausfalldeckung eine anzuratende Versicherung. Die Versicherungsprämie liegt in etwa bei 20% der Privathaftpflichtprämie.
Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer variierten. Ein Bedingungsvergleich ist unbedingt durchzuführen.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015