Arztanordnungsklausel
Im Fall einer z. B. Berufsunfähigkeit, kann der Versicherer von der versicherten Person verlangen, dass ein bestimmter Arzt aufzusuchen ist und dessen Behandlungsvorschläge zu befolgen sind (z. B. Operationen, Medikamente, stationäre Heilbehandlungen etc.). Folgt der Versicherungsnehmer nicht den Vorschlägen, erlischt der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Immer mehr Versicherer sehen jedoch im Interesse des Versicherten davon ab die Arztanordnungsklausel anzuwenden.
Datum der letzten Änderung: 17.04.2026
Begriffe aus dem Index: A
- Abfindung
- Abhandenkommen
- Ablaufleistung
- Abmeldebescheinigung
- Abschlusskosten
- Absturz von Flugzeugen
- Abtretung
- Abwasserschaden
- Abwehranspruch
- Alleinfahrerrabatt
- Allgefahrendeckung
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU)
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)
- Allmählichkeitsschaden
- Ambulante Heilbehandlung
- Amtshaftung
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- Anomales Risiko
- Ansparphase
- Anspruchsteller
- Antrag
- Antragsannahme
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