Anfechtung
Hat der Versicherungsnehmer die Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt oder den Versicherer arglistig getäuscht, kann der Versicherer die Annahmeerklärung anfechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig, so als hätte er nie bestanden. Zudem kann der Versicherungsnehmer strafrechtlich verfolgt werden.
Datum der letzten Änderung: 17.04.2026
Begriffe aus dem Index: A
- Abfindung
- Abhandenkommen
- Ablaufleistung
- Abmeldebescheinigung
- Abschlusskosten
- Absturz von Flugzeugen
- Abtretung
- Abwasserschaden
- Abwehranspruch
- Alleinfahrerrabatt
- Allgefahrendeckung
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU)
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)
- Allmählichkeitsschaden
- Ambulante Heilbehandlung
- Amtshaftung
- Anfechtung
- Annahmebestätigung
- Annahmefrist
- Anomales Risiko
- Ansparphase
- Anspruchsteller
- Antrag
- Antragsannahme
- Antragsteller
- Anwaltswechsel
- Anzeigepflicht
- Aquarien
- Arbeitsunfähigkeit
- Arglistige Täuschung
- Arztanordnungsklausel
- Assekuranz
- Auf erstes Risiko
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- Außerordentliche Kündigung
- Avalkredit