Hat der Versicherungsnehmer die Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt oder den Versicherer arglistig getäuscht, kann der Versicherer die Annahmeerklärung anfechten. Bei einer erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig, so als hätte er nie bestanden. Zudem kann der Versicherungsnehmer strafrechtlich verfolgt werden.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015