Abwehranspruch
Der Abwehranspruch ist der Haftpflichtversicherung zuzuordnen. Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, prüft der Haftplichtversicherer, ob der Anspruch des Geschädigten über die vertraglich vereinbarten Bedingungen versichert ist. Besteht Versicherungsschutz, wird weitergehend die Haftungsfrage geklärt. Hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wird der Haftplichtversicherer diesen im Rahmen des vereinbarten Vertrages regulieren. Stellt sich jedoch heraus, dass der Anspruch gegenüber des Versicherungsnehmers nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer versuchen den Schaden vom Versicherungsnehmer abzuwenden (auch passiver Rechtsschutz genannt). Notfalls auch mit dem Gang vor Gericht. In solch einem Fall gehen die Kosten der Schadenabwehr zulasten der Versicherers.
Datum der letzten Änderung: 17.04.2026
Begriffe aus dem Index: A
- Abfindung
- Abhandenkommen
- Ablaufleistung
- Abmeldebescheinigung
- Abschlusskosten
- Absturz von Flugzeugen
- Abtretung
- Abwasserschaden
- Abwehranspruch
- Alleinfahrerrabatt
- Allgefahrendeckung
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU)
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)
- Allmählichkeitsschaden
- Ambulante Heilbehandlung
- Amtshaftung
- Anfechtung
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