Abtretung
Auf Versicherungen bezogen, erlaubt der §398 BGB, dem Versicherungsnehmer, all seine Rechte an jemand anderen abzutreten (übertragen). Der Andere hat ab diesem Zeitpunkt das Gestaltungsrecht sowie den Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen. Abtretungen sind dem Versicherer mit Nennung des neuen Berechtigten grundsätzlich in schriftlicher Form anzuzeigen. Abtretungen, die dem Versicherer nicht angezeigt werden, sind unwirksam.
Datum der letzten Änderung: 17.04.2026
Begriffe aus dem Index: A
- Abfindung
- Abhandenkommen
- Ablaufleistung
- Abmeldebescheinigung
- Abschlusskosten
- Absturz von Flugzeugen
- Abtretung
- Abwasserschaden
- Abwehranspruch
- Alleinfahrerrabatt
- Allgefahrendeckung
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-BU-Versicherung (ABEBU)
- Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)
- Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
- Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB)
- Allmählichkeitsschaden
- Ambulante Heilbehandlung
- Amtshaftung
- Anfechtung
- Annahmebestätigung
- Annahmefrist
- Anomales Risiko
- Ansparphase
- Anspruchsteller
- Antrag
- Antragsannahme
- Antragsteller
- Anwaltswechsel
- Anzeigepflicht
- Aquarien
- Arbeitsunfähigkeit
- Arglistige Täuschung
- Arztanordnungsklausel
- Assekuranz
- Auf erstes Risiko
- Aufgaben Rechtsschutzversicherung
- Aufschubzeit
- Aufsichtsbehörde BAFin
- Aufsichtspflicht der Eltern
- Ausfalldeckung
- Ausgabeaufschlag
- Auslandsreise-Krankenversicherung
- Ausschluss
- Aussenversicherung
- Ausstellungsversicherung
- Autoversicherung
- Außerordentliche Kündigung
- Avalkredit