Gerade wenn es um die Abfindung geht, haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber oftmals unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Abfindung. Selbst wenn es um einen vereinbarten Sozialplan oder um eine Abfindung im Zuge eine Altersteilzeit geht, kommen beide Parteien oftmals nicht überein. In solchen Fällen redet man von der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsschutzversicherung, in der ein Berufs- bzw. Arbeitsrechtsschutz vereinbart wurde, trägt dieses Rechtsschutzrisiko. Das alleinige Verhandeln bzgl. einer Abfindungshöhe o. ä. hingegen ist nicht abgedeckt, da solche Streitigkeiten nicht als bedingungsgemäße Versicherungsfälle anzusehen sind.
Datum der letzten Änderung: 22.05.2015